Menschenwürdiges Wohnen in der Groner Landstraße 9, 9a, 9b und im Hagenweg 20

14.01.14 –

Die Ausschüsse mögen dem Rat zum Beschluss vorlegen:

Die Verwaltung wird beauftragt mit anderen Fachstellen wie z.B. dem Gesundheitsamt zu überprüfen, ob und inwiefern die Lebens- und Wohnbedingungen in den fraglichen Gebäuden (Groner Landstraße Nr. 9, 9a, 9b und Hagenweg 20) den Bedingungen des § 177 BauGB (Missstände, Mängel) entspre-chen und falls nötig und möglich dort über eine fachliche Einflussnahme auf die Eigentümer oder ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB für Verbesserungen zu sorgen.

Begründung:

Augenzeugenberichte und Aussagen von sozialen Diensten, Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr machen darauf aufmerksam, dass nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch das „Innen-leben" in Hinblick auf menschenwürdiges Wohnen besorgniserregend seien.

Der § 177 "Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot" des Baugesetzbuchs gibt der Kommune entsprechende Rechte:

"(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandset-zungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an ge-sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter 1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städte- baulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll."

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