Ratsantrag (12.04.2013): Mehr Transparenz der Aufsichtratsberatungen

28.03.13 –

Mehr Transparenz der Aufsichtsratsberatungen


Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt rechtlich zu prüfen, wie geeignete Belange von öffentlichem Interesse, die bislang in den Aufsichtsgremien städtischer Gesellschaften nichtöffentlich beraten werden, zukünftig in öffentlichen Sitzungen der "korrespondierenden Ausschüsse" (Zitat aus der Göttinger Beteiligungsrichtlinie) oder ausnahmsweise auch in öffentlichen Sitzungsteilen der Aufsichtsgremien behandelt werden können. Dabei sind die Möglichkeiten, die die jeweilige Rechtsform der Gesellschaften (z.B. AG, GmbH usw.), das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und alle weiteren konstituierenden Bedingungen bieten, voll auszuschöpfen.


Die Verwaltung wird beauftragt, die für die städtischen Beteiligungen verbindliche Beteiligungsrichtlinie entsprechend zu modifizieren und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.


Begründung und Erläuterung:
Die übliche Praxis der i.d.R. nichtöffentlichen Beratung von Themen von öffentlichem Interesse in den Aufsichtsgremien städtischer Gesellschaften ist zu überdenken. Die Vorgaben des NKomVG und des Aktien- bzw. GmbH-Gesetzes lassen Öffentlichkeit in größerem Maße zu als es derzeit üblich ist. Auch im Sinne der Selbstverpflichtung, die sich die Stadt Göttingen mit ihrer Beschlussfassung über die Göttinger Informationsfreiheitssatzung auferlegt hat, ist ein höheres Maß an Transparenz einzufordern. Ziel muss es sein, so viele Belange der kommunalen Beteiligungen wie irgend möglich vor den relevanten Entscheidungen der Aufsichtsräte öffentlich zu beraten.


Eine gute Orientierung bietet die derzeitige Praxis in den öffentlich und nichtöffentlich tagenden Ratsausschüssen: Maßgeblich für die Entscheidung darüber, ob Tagesordnungspunkte bzw. Teilaspekte öffentlich oder vertraulich/nichtöffentlich zu beraten sind, sollte einerseits das mit der Göttinger Informationsfreiheitssatzung beschlossene Prinzip der maximalen Öffentlichkeit im Sinne des Gemeinwohls sein, und andererseits die "Rechte des Persönlichkeits- und des Datenschutzes" sowie das „schutzwürdige Wohl“ beteiligter Unternehmen.

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